Autor: Christian Sitter |
Der Betroffene soll gegen die Verfahrenseinstellung nach der klaren Regelung des § 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG keinen Rechtsbehelf haben. Dieser gilt zwar zugleich für die Staatsanwaltschaft, der jedoch ausnahmsweise ein Rechtsbehelf gegen den Einstellungsbeschluss zustehen soll, wobei umstritten ist, ob hierfür die einfache Beschwerde nach § 304 StPO i.V.m. § 46 OWiG gegeben sein soll (OLG Karlsruhe, Justiz 1987,
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