§ 47 OWiG und Polizei

Autor: Christian Sitter

Recht des ersten Zugriffs

Die Polizei ist nicht Verfolgungsbehörde i.S.v. § 47 OWiG. Sie hat zwar ein Ermessen, ob sie einschreitet und die Ordnungswidrigkeit aufklärt. Ihre Funktionen im Rahmen des OWiG sind in § 53 OWiG geregelt ("Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen und dabei alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunklung der Sache zu verhüten. … Ihre Akten übersenden sie unverzüglich der Verwaltungsbehörde, in den Fällen des Zusammenhangs (§ 42) der Staatsanwaltschaft."). Danach hat die Polizei lediglich das Recht des ersten Zugriffs.

Verfolgungsbehörden

In Bußgeldsachen übersendet die Polizei die Vorgänge an die Verwaltungsbehörde, kommt eine Straftat in Betracht, an die Staatsanwaltschaft.