OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.2008
11 U 39/07 Kart
Normen:
GVO 1400/2002 EG Art. 3 ; HGB § 89 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1417
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3 - 4 O 156/06,

1-jährige Kündigungsfrist bei Vertriebsverträgen, wenn sich Notwendigkeit des Umstrukturierens des Vertriebsnetzes ergibt

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2008 - Aktenzeichen 11 U 39/07 Kart

DRsp Nr. 2008/15511

1-jährige Kündigungsfrist bei Vertriebsverträgen, wenn sich Notwendigkeit des Umstrukturierens des Vertriebsnetzes ergibt

»Vertriebsverträge zwischen Kfz-Herstellern bzw. -lieferanten und Vertragshändlern können regelmäßig nur mit 2-jähriger Kündigungsfrist beendet werden. Eine 1-jährige Frist gilt ausnahmsweise, wenn sich die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebsnetz umzustrukturieren. Rechtsgrundlage für eine solche Strukturkündigung ist die EG-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO 1400/2002)«

Normenkette:

GVO 1400/2002 EG Art. 3 ; HGB § 89 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines Vertragshändlervertrages zum 31.1.2007 sowie um eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus Anlass dieser Kündigung.