OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2014
1 RBs 162/14
Normen:
StVO Zeichen 276; StVO § 5;
Vorinstanzen:
AG Unna, - Vorinstanzaktenzeichen 172 OWi 268/14

Abbruch eines bereits begonnenen Überholmanövers bei Beginn einer Überholverbotszone

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 1 RBs 162/14

DRsp Nr. 2014/16158

Abbruch eines bereits begonnenen Überholmanövers bei Beginn einer Überholverbotszone

Das Zeichen 276 verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVO Zeichen 276; StVO § 5;

Gründe

Zusatz:

Ergänzend zur zutreffenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 15.09.2014, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist und der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, merkt der Senat Folgendes an: