Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - Fahrerlaubnis, Aberkennung; EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung; EU-Fahrerlaubnis, Entzug; Führerschein-Richtlinie; Mangel, fortwirkender
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 12 ME 288/05
DRsp Nr. 2008/999
Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen - Fahrerlaubnis, Aberkennung; EU-Fahrerlaubnis, Anerkennung; EU-Fahrerlaubnis, Entzug; Führerschein-Richtlinie; Mangel, fortwirkender
»1. Für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 2FeV und § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5FeV - die letztgenannten Vorschriften, soweit sie eine EU-Fahrerlaubnis betreffen, die erteilt wurde, nachdem die Sperrfrist für die Neuerteilung einer entzogenen nationalen Fahrerlaubnis abgelaufen war - unvereinbar mit der gemeinschaftsrechtlichen Führerschein-Richtlinie sind.2. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind.3. Bei durch einen fortwirkenden Mangel geprägten Sachverhalten ist für die Aberkennung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht entscheidend.«