OLG Koblenz - Beschluss vom 15.05.2003
1 Ss 27/03
Normen:
StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4a ;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 21.10.2002

Abfall, Autowrack, Feststellungen, reale Gefahr

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 27/03

DRsp Nr. 2003/13436

Abfall, Autowrack, Feststellungen, reale Gefahr

»1. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB ein Auffangtatbestand, der zwar grundsätzlich für sonstige Abfälle aller Art gilt, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, die Umwelt schwerwiegend zu gefährden. Es handelt sich um ein (atypisches) abstraktes Gefährdungsdelikt mit Teilkonkretisierung (auch potentielles Gefahrdungsdelikt genannt). 2. Geht es um den Vorwurf der abfallrechtswidrigen Entsorgung eines Altautos, ist zu beachten, dass dieser Abfall überwiegend aus Materialien besteht, denen die Eignung im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB gänzlich fehlt. Umweltgefährdend sind "nur" im Fahrzeug zurückgebliebene Mineralölprodukte, wenn die reale, nicht bloß theoretische Gefahr eines unkontrollierten Austretens dieser Flüssigkeiten besteht. 3. Die reale Gefahr des unkontrollierten Austretens der im Fahrzeug befindlichen Mineralölprodukte muss der Tatrichter mit Tatsachen belegen. Notwendig ist in der Regel die Feststellung, dass Behälter, Leitungen und/oder Dichtungen beschädigt, korrodiert sind und/oder es sonstige konkrete Anzeichen gibt, die den Schluss auf einen drohenden Flüssigkeitsaustritt rechtfertigen.«

Normenkette:

StGB § 326 Abs. 1 Nr. 4a ;

Gründe:

I.