OLG Hamm - Urteil vom 27.03.2000
3 U 212/99
Normen:
BGB § 249 ; BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 218
DAR 2000, 429
r+s 2000, 439
SP 2000, 248
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 01.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 443/98

Abgeltungsbereich der Anwaltsgebühren bei Schadensregulierung: Verdienstausfallschaden

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2000 - Aktenzeichen 3 U 212/99

DRsp Nr. 2004/18213

Abgeltungsbereich der Anwaltsgebühren bei Schadensregulierung: Verdienstausfallschaden

Bei der Neuberechnung eines unfallbedingten Verdienstausfallschadens handelt es sich nicht um "dieselbe Angelegenheit" i.S. von § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, wenn sie die Geltendmachung von Teilansprüchen für längere zeitliche Abschnitte über Jahre hin betrifft.

Normenkette:

BGB § 249 ; BRAGO § 13 Abs. 2 Satz 1 ; RVG § 15 Abs. 2 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte der vom Landgericht zugesprochene Freistellungsanspruch und der zuerkannte restliche Zahlungsanspruch für das zweite Halbjahr 1998 zu.

Der rechtskräftig festgestellte Anspruch der Klägerin auf Ersatz künftigen materiellen Schadens umfasst die Feststellung von Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verfolgung des Verdienstausfallschadens für den fraglichen Zeitraum entstanden sind. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war notwendig und sachgerecht, wie schon die von der Beklagten vorgenommene Neuberechnung und der Streit um deren zeitliche Reichweite zeigen.