BGH - Urteil vom 25.04.1989
VI ZR 146/88
Normen:
BGB § 426, § 832 ; VVG § 67 Abs. 1, § 157 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Ausgleichung 3
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 25
BGHR StVO § 45 Abs. 6 Verantwortlichkeit 1
BGHR VVG § 157 Anspruchsinhalt 1
BGHR VVG § 67 Abs. 1 Satz 1 Freistellung 1
BGHR VVG § 67 Abs. 1 Satz 1 Gesamtschuldnerausgleich 1
DRsp II(229)249b-c
MDR 1989, 901
VRS 77, 103
VersR 1989, 730
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Limburg an der Lahn,

Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine Versicherung; Gesamtschuldnerischer Innenausgleich zwischen Haftpflichtversicherer und Verantwortlichen für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht

BGH, Urteil vom 25.04.1989 - Aktenzeichen VI ZR 146/88

DRsp Nr. 1992/1933

Abgesonderte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung gegen eine Versicherung; Gesamtschuldnerischer Innenausgleich zwischen Haftpflichtversicherer und Verantwortlichen für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht

»1. Das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer kann durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Konkursverwalter, beschränkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend gemacht werden. "2. Der für einen Gesamtschuldner eintretende Versicherer kann von einem anderen Gesamtschuldner keine (anteilige) Freistellung für künftig zu leistenden Schadensersatz verlangen. "3. Zum gesamtschuldnerischen Innenausgleich nach einem Verkehrsunfall infolge Mängeln der Absicherung einer Straßenbaustelle, für die sowohl die öffentliche Hand als auch die Bauunternehmung und deren örtlicher Bauleiter, letztere in einer Haftungseinheit verbunden, jeweils unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einzustehen haben.«

Normenkette:

BGB § 426, § 832 ; VVG § 67 Abs. 1, § 157 ;

Tatbestand: