OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.04.2003 1 AR 35/02
Normen:
BinSchVfG § 2 Abs. 3 S. 1 lit a, S. 3 ; StPO § 14 ; GGVBinSch § 4 Abs. 6 Nr. 24, 40 § 5 Abs. 2 Nr. 23, 38 ;
Fundstellen:
VRS 105, 203
Abgrenzung der Zuständigkeit von Schifffahrtsgericht und Strafrichter
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 1 AR 35/02
DRsp Nr. 2006/10422
Abgrenzung der Zuständigkeit von Schifffahrtsgericht und Strafrichter
»1. Der Senat ist der Auffassung, dass bei einem Zuständigkeitsstreit zweier Amtsgerichte im gleichen Landgerichtsbezirk das übergeordnete Landgericht dann nicht als das gemeinschaftliche obere Gericht i.S.d. § 14StPO anzusehen ist, wenn keine sachliche Zuständigkeit (hier: Schifffahrtssachen) des Landgerichts besteht. 2a. Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a BSchVerfG kommt es nicht auf den konkret erhobenen Tatvorwurf (hier: Steuerhinterziehung), sondern darauf an, ob die Handlung unter Verletzung schifffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen wurde und hierauf das Schwergewicht der Tat liegt.2b. Dabei ist grundsätzlich eine weite und großzügige Bewertung der Zuständigkeitsvorschriften zugunsten der Sachkunde des Schifffahrtsgerichts angezeigt. Erforderlich ist jedoch stets, dass die Tat nicht nur bei Gelegenheit der Benutzung eines Schiffes begangen wurde, sondern zwischen dem Tatvorwurf und der verletzten schifffahrts-polizeilichen Vorschrift ein spezifischer Zusammenhang besteht.
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