KG - Urteil vom 04.04.2001
(3) 1 Ss 68/01 (32/01)
Normen:
StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
StV 2001, 673
VRS 101, 42

Abgrenzung von Beweis und Beweisermittlungsantrag

KG, Urteil vom 04.04.2001 - Aktenzeichen (3) 1 Ss 68/01 (32/01)

DRsp Nr. 2005/7482

Abgrenzung von Beweis und Beweisermittlungsantrag

1. Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen erfüllt die Anforderungen an einen Beweisantrag, wenn der Antragsteller Hinweise gibt, die es dem Gericht ermöglichen, den Namen und die ladungsfähige Anschrift zu ermitteln. Es reicht aus, wenn der erste Buchstabe des Vornamens, der Nachname und die Anschrift des Zeugen benannt werden und dieser sich trotz unrichtiger Schreibweise unschwer ermitteln lässt, weil sich unter der angegebenen Anschrift eine gleichnamige Autovermietung befindet. 2. Ein Beweisantrag darf nicht mit der Begründung als Beweisermittlungsantrag abgelehnt werden, die bisherige Beweisaufnahme habe keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Beweisbehauptung gegeben.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen
StV 2001, 673
VRS 101, 42