OLG Dresden - Beschluss vom 25.01.2008
Ss (OWi) 706/07
Normen:
BGB § 188 Abs. 2; EichO § 12 Abs. 3; EichO § 29 Abs. 1; EichO § 35 Abs. 2; StVG § 24a Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Stollberg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 550 Js 8378/06

Ablauf der unterjährigen Eichgültigkeitsdauer; Ablauf des entsprechenden Monats

OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2008 - Aktenzeichen Ss (OWi) 706/07

DRsp Nr. 2011/10821

Ablauf der unterjährigen Eichgültigkeitsdauer; Ablauf des entsprechenden Monats

1. Nach § 29 Abs. 1 der Eichordnung besteht die Eichung aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Messgerätes durch die zuständige Behörde. Gemäß § 35 Abs. 2 Eichordnung werden Messgeräte mit befristeter Gültigkeitsdauer der Eichung - mit Ausnahme vorliegend nicht in Betracht kommender Messgeräte nach Absatz 4 - mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.3 als geeicht gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder das Messgerät darf mit dem Zusatz "geeicht bis ..." in Verbindung mit der vollständigen Jahreszahl versehen sein. In Anhang D Nr. 3.3 ist Folgendes geregelt: 2. "Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrahmung. Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Monat des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen."