OLG Köln - Urteil vom 15.10.2003
13 U 32/03
Normen:
BGB §§ 123 278 ; VerbrKrG § 9 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 136/02

Ablösung der Finanzierung eines Altfahrzeugs durch den Autohändler beim Kauf eines neuen Fahrzeugs

OLG Köln, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 13 U 32/03

DRsp Nr. 2004/2358

Ablösung der Finanzierung eines Altfahrzeugs durch den Autohändler beim Kauf eines neuen Fahrzeugs

Die vom Kunden beim finanzierten Neukauf eines Fahrzeugs mit dem Autohändler getroffene Vereinbarung über die Ablösung der Finanzierung des Altfahrzeugs begründet keine dem Risikobereich der finanzierenden Bank zurechenbare Einwendung aus dem finanzierten Neukauf; als nachträgliche Vereinbarung begründet sie auch keine Einwendung gegen die Bank aus dem finanzierten Altkauf.

Normenkette:

BGB §§ 123 278 ; VerbrKrG § 9 ;

Gründe: