OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2002
1 U 230/01
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; BGB § 288 § 291 § 249 S. 2 ; ZPO § 287 § 713 § 708 Nr. 10 § 92 Abs. 1 S. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 504/00

Abrechnung eines Fahrzeugschadens bei Interesse am Erhalt und der Weiternutzung des PKW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2002 - Aktenzeichen 1 U 230/01

DRsp Nr. 2002/11744

Abrechnung eines Fahrzeugschadens bei Interesse am Erhalt und der Weiternutzung des PKW

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug fachgerecht und vollständig reparieren läßt und damit sein Interesse an dessen Erhaltung bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes belaufen .

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; BGB § 288 § 291 § 249 S. 2 ; ZPO § 287 § 713 § 708 Nr. 10 § 92 Abs. 1 S. 1 § 543 Abs. 2 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Beklagte schuldet ihm die Zahlung restlichen Schadensersatzes in dem tenorierten Umfang. Das Landgericht hat zu Unrecht die Auffassung vertreten, der Kläger müsse seinen Fahrzeugschaden auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abrechnen. Der Kläger hat sein Interesse am Erhalt und an der Weiternutzung des heute zehn Jahre alten PKW Marke Mercedes Benz 250 D hinreichend bekundet, so dass ihm der streitige "Integritätszuschlag" von bis zu 30 % über dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert zusteht.