OLG Bremen - Beschluss vom 09.07.2018
1 SsBs 4/19
Normen:
StVO § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 620 Js 40056/17

Absehen vom Fahrverbot bei zwei Jahre zurückliegender Tat

OLG Bremen, Beschluss vom 09.07.2018 - Aktenzeichen 1 SsBs 4/19

DRsp Nr. 2019/13553

Absehen vom Fahrverbot bei zwei Jahre zurückliegender Tat

1. Von der Verhängung eines Fahrverbotes nach den §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV kann abgesehen werden, wenn die Tat lange zurückliegt, die Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Dies ist regelmäßig dann zu prüfen, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind. 2. Bei der Beurteilung, ob von der Verhängung eines Fahrverbots unter dem Aspekt der seit der Tat verstrichenen Zeit abzusehen ist, ist grundsätzlich nur auf den Zeitraum von der Begehung der Tat bis zur Entscheidung des Tatgerichts abzustellen. Der weitere Zeitablauf bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist regelmäßig nicht einzubeziehen. 3. Der weitere Zeitablauf von der Entscheidung des Tatrichters bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn gerade dieser Zeitablauf eine besonders lange Verzögerung beinhaltet hat oder wenn das Rechtsbeschwerdegericht nach § 79 Abs. 6 S. 1 OWiG eine eigene Sachentscheidung trifft und dabei die erstmalige Verhängung des Fahrverbots durch das Rechtsbeschwerdegericht in Rede steht.