OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2003
4 Ss OWi 697/03
Normen:
BKatV § 4 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Meschede, vom 04.08.2003

Absehen vom Fahrverbot wegen der Verpflichtung, kranke Mutter zu versorgen

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 697/03

DRsp Nr. 2004/4299

Absehen vom Fahrverbot wegen der Verpflichtung, kranke Mutter zu versorgen

»Zur Begründung der Entscheidung, von einem Fahrverbot absehen zu wollen.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Meschede hat durch das angefochtene Urteil gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine (erhöhte) Geldbuße von 180,00 EUR verhängt und ihm gestattet, diese Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 90,00 EUR zu zahlen. Von der Verhängung eines Fahrverbotes wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den getroffenen Feststellungen ist gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 6. November 2001 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h eine Geldbuße von 84,36 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 22. Februar 2002 rechtskräftig. Am 9. Januar 2003 befuhr der Betroffene in Meschede innerorts die L 740 mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h, überschritt also die zulässige Höchstgeschwindigkeit erneut um 27 km/h.