OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2003
4 Ss OWi 164/03
Normen:
StPO § 267 ; BKatVO § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Arnsberg, vom 29.10.2002

Absehen vom Regelfahrverbot, Begründung der Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2003 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 164/03

DRsp Nr. 2003/13401

Absehen vom Regelfahrverbot, Begründung der Entscheidung

»Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles, der das Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes rechtfertigen soll, eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben.«

Normenkette:

StPO § 267 ; BKatVO § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine - erhöhte - Geldbuße in Höhe von 150,- EURO festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 19. April 2002 die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h.

Zuvor war gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit Bußgeldbescheid vom 13. März 2002, rechtskräftig seit dem 28. März 2002, eine Geldbuße von 75,- EURO festgesetzt worden.

Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt: