OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.08.2005
1 Ss 81/05
Normen:
StVG § 24 § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274.1) ; OWiG § 17 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 644
DAR 2005, 644
NJW 2005, 3158
NJW 2005, 3158
NZV 2005, 542
NZV 2005, 542
VRS 109, 284
VersR 2006, 89
VersR 2006, 89
zfs 2005, 517
zfs 2005, 517
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 06.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 440 Js 46249/04

Absehen von einem Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung in notstandsähnlicher Situation

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2005 - Aktenzeichen 1 Ss 81/05

DRsp Nr. 2006/7084

Absehen von einem Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung in notstandsähnlicher Situation

»1. Eine das Absehen der Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigende notstandsähnliche Situation liegt vor, wenn ein Vater aus Sorge um sein verunfalltes Kind die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr überschreitet und die sofortige Hilfeleistung durch ihn zwingend erforderlich gewesen war und/oder er vom Vorliegen einer solchen Gefahrensituation ausgehen durfte (Fortführung von Senat, NJW 2005, 450ff. = NZV 2005, 54ff.= DAR 2005, 46f. = VRS 108, 39ff.).2. Trotz Vorliegens einer solchen notstandsähnlichen Situation ist die Verhängung eines Fahrverbots geboten, wenn es sich um einen wiederholt einschlägig auffällig gewordenen, gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, auf den durch die Verhängung eines Fahrverbots eingewirkt werden muss.3. Eine Berücksichtigung von Voreintragungen im Verkehrszentralregister zum Nachteil des Betr. setzt voraus, dass die dort eingetragenen Verstöße vor der neu zu ahndenden Tat begangen wurden und dem Betr. die gegen ihn deshalb anhängigen Bußgeldverfahren auch bekannt waren.«

Normenkette:

StVG § 24 § 25 Abs. 1 S. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274.1) ; OWiG § 17 ; BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: