Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender Würdigung
BGH, Urteil vom 10.03.1998 - Aktenzeichen VI ZR 30/97
DRsp Nr. 1998/6656
Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender Würdigung
»Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann nur dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht für seine von der Vorinstanz abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.«