BGH - Urteil vom 10.03.1998
VI ZR 30/97
Normen:
ZPO § 398 ;
Fundstellen:
BGHR StVG § 7 Abs. 2 Unabwendbarkeit 2
BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 29
MDR 1998, 793
NJW 1998, 2222
NZV 1998, 281
SP 1998, 235
VRS 95, 14
VersR 1998, 1261
ZfS 1998, 206
r+s 1998, 395
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Bochum,

Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender Würdigung

BGH, Urteil vom 10.03.1998 - Aktenzeichen VI ZR 30/97

DRsp Nr. 1998/6656

Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender Würdigung

»Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann nur dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht für seine von der Vorinstanz abweichende Würdigung auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.«

Normenkette:

ZPO § 398 ;

Tatbestand: