OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.06.2007
1 Ss 44/07
Normen:
StVG § 24 § 25 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 528
NJW 2007, 2936
NStZ-RR 2007, 323
NZV 2007, 592
VRS 113, 123
Vorinstanzen:
AG Achern - 2 OWi 204 Js 10939/05 jug. - 17.1.2007,

Absehen von Fahrverbot wegen langer Zeitdauer zwischen Tat und gerichtlicher Ahndung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 1 Ss 44/07

DRsp Nr. 2008/14099

Absehen von Fahrverbot wegen langer Zeitdauer zwischen Tat und gerichtlicher Ahndung

»Von der Anordnung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Ahndung 23 Monate liegen, der Betroffene verkehrsrechtlich nicht mehr auffällig wurde und die lange Verfahrensdauer auch auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen lagen.«

Normenkette:

StVG § 24 § 25 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene am 17.1.2007 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l zu einer Geldbuße von 250 EUR verurteilt und ihr für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher die Verletzung materiellen und formellen Rechts beanstandet wird.

Den Angriffen gegen den Schuldspruch muss ein Erfolg versagt bleiben, da das angegriffene Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen erkennen lässt. Insbesondere ist die umfassende gerichtliche Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 13.4.2007.