BGH - Beschluß vom 22.02.2001
4 StR 25/01
Normen:
StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1 a ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 298
NZV 2001, 265
VRS 100, 449
VersR 2001, 1126
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen

BGH, Beschluß vom 22.02.2001 - Aktenzeichen 4 StR 25/01

DRsp Nr. 2001/7827

Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen

Für die nach § 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB erforderliche Absicht reicht es aus, dass der Täter den Unglücksfall durch einen verkehrsfeindlichen Eingriff gezielt herbeiführen will. Dagegen ist ohne Bedeutung, ob er (zusätzlich) ein weiter gehendes Ziel verfolgt.

Normenkette:

StGB § 315 Abs. 3 Nr. 1 a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.