BGH - Urteil vom 15.04.2008
4 StR 639/07
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 2 c ;
Fundstellen:
DAR 2008, 390
JR 2009, 120
NZV 2008, 528
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.06.2007

Absolute und relative Fahruntauglichkeit; Füßgängerüberwege

BGH, Urteil vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 4 StR 639/07

DRsp Nr. 2008/11222

Absolute und relative Fahruntauglichkeit; "Füßgängerüberwege"

1. "Absolute" unterscheidet sich von der "relativen" Fahruntüchtigkeit allein in ihrem Nachweis. 2. Relative Fahruntüchtigkeit setzt voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistiger und/oder körperlicher Mängel soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.3. Die körperlichen bzw. geistigen Mängel müssen sich nicht in Fahrfehlern ausgewirkt haben; vielmehr können unter Umständen zum Nachweis der Fahrunsicherheit auch sonstige Auffälligkeiten im Verhalten des Fahrzeugführers genügen, sofern sie konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit, insbesondere seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben.4. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 c StGB erfasst ein Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. 5. Der Senat hat indes Bedenken, die Vorschrift des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB von vornherein dann nicht eingreifen zu lassen, wenn der "Fußgängerüberweg" zusätzlich durch eine in Betrieb befindliche Lichtzeichenanlage gesichert ist.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Nr. 2 c ;

Gründe: