BayObLG - Beschluss vom 03.11.2021
203 StRR 504/21
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 202
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 704 Js 110452/20

Abstellen eines Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum als Gebrauchmachen im Sinne des § 22 Abs. 2 StVGWeite Auslegung des Begriffs Gebrauchmachen im Sinne des § 22 Abs. 2 StVG

BayObLG, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 203 StRR 504/21

DRsp Nr. 2021/18359

Abstellen eines Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum als Gebrauchmachen im Sinne des § 22 Abs. 2 StVG Weite Auslegung des Begriffs "Gebrauchmachen" im Sinne des § 22 Abs. 2 StVG

Ein Gebrauchmachen im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG kann auch vorliegen, wenn ein Anhänger lediglich im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt wird.

Tenor

I. II.

Die Revision des Angeklagten G..... V......... gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3.5.2021 wird als unbegründet verworfen.

III.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 1;

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 4.10.2021 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Angeklagte hat den Kraftfahrzeuganhänger, an dessen Heckseite ein nicht für dieses Fahrzeug zugeteiltes Kennzeichen angebracht war, auch dann im Sinne von § 22 Abs. 2 StVG in Gebrauch genommen, wenn er den Anhänger lediglich im öffentlichen Verkehrsraum am Straßenrand abgestellt hat.