Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind im Strafurteil u.a. die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Grundsätzlich ist bei der Strafzumessung für jede einzelne Tat eine Einzelstrafe zu bestimmen und bei mehreren zueinander in Tatmehrheit stehenden Delikten ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die Strafzumessung ist § 46 StGB einschlägig. Das Gericht wägt dabei die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auch die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (
Einige Zumessungstatsachen sind gesetzlich benannt, nämlich
Beweggründe und Ziele, |
die aus der Tat sich ergebende Gesinnung, |
der aufgewendete Wille, |
das Maß der Pflichtwidrigkeit, |
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen, |
das Vorleben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse |
sowie das Verhalten nach der Tat, insbesondere bei Schadenswiedergutmachung. |
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