Abwägen und Zumessen

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Abwägung gem. § 46 StGB

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind im Strafurteil u.a. die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Grundsätzlich ist bei der Strafzumessung für jede einzelne Tat eine Einzelstrafe zu bestimmen und bei mehreren zueinander in Tatmehrheit stehenden Delikten ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Für die Strafzumessung ist § 46 StGB einschlägig. Das Gericht wägt dabei die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Auch die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) sind, auch wenn sie gegenüber einigen Justizorganen keine Bindung entfalten, zumindest als gesetzgeberische Grundentscheidungen zu berücksichtigen. Hier sind die Ziffern 15 und 73 der Richtlinien zu nennen.

Zumessungstatsachen

Einige Zumessungstatsachen sind gesetzlich benannt, nämlich

Beweggründe und Ziele,

die aus der Tat sich ergebende Gesinnung,

der aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen,

das Vorleben, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

sowie das Verhalten nach der Tat, insbesondere bei Schadenswiedergutmachung.