Jugendstrafrecht

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Jugendgerichtsgesetz

Nach § 1 JGG findet das Jugendgerichtsgesetz Anwendung auf Jugendliche - zur Tatzeit mindestens 14 Jahre - als auch auf Heranwachsende - zur Tatzeit mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt.

Damit findet es grundsätzlich Anwendung auch auf Führerscheininhaber und Führer eines Kraftfahrzeugs bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn die Tat nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Da Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bewehrt sind (§ 1 OWiG), gilt für sie das JGG nicht.

Bei Jugendlichen normiert § 3 JGG einen speziellen Schuldausschließungsgrund bei Reifeverzögerungen. Ein Jugendlicher ist strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Prüfung bei Heranwachsenden

Bei einem Heranwachsenden ist vom Gericht zu prüfen, ob das allgemeine oder das Jugendstrafgesetz anzuwenden ist. Die rechtliche Weiche ist in § 105 JGG normiert.

Retardierung oder Jugendverfehlung