Autor: Hans-Helmut Schaefer |
Auch dieses Katalogbeispiel des § 46 StGB ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Bisherige Straflosigkeit (BGH, Beschl. v. 02.11.1995 -
Vorstrafen sind nur dann strafverschärfend, wenn sie einschlägig sind oder erkennen lassen, dass die bisherigen keine Warnung für den Täter gesetzt haben (BGH, Urt. v. 04.08.1971 -
Die Art der Lebensführung spielt nur dann eine Rolle, wenn sie in einer Beziehung zur Tat steht.
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