OLG Brandenburg - Urteil vom 27.03.2012
11 U 43/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280 Abs. 1; VVG § 8 Abs. 4 a.F.; VVG § 8 Abs. 5 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 293/08

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen des Abschlusses fondsgebundener Lebensversicherungsverträge

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen 11 U 43/11

DRsp Nr. 2012/7360

Abweisung der Klage auf Schadensersatz wegen des Abschlusses fondsgebundener Lebensversicherungsverträge

1. Die Pflicht des Versicherungsvermittlers zur Ermittlung des Versicherungsbedarfs eines Kunden ist eingeschränkt, wenn der Versicherungsnehmer etwa aufgrund seiner beruflichen Ausbildung selbst zur Ermittlung seines Bedarfs in der Lage ist. Er muss allerdings offensichtliche Fehlvorstellungen des Versicherungsnehmers über seinen eigenen Bedarf richtig stellen. 2. Eine Beratungspflichtverletzung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer sich selbst als risikofreudig beschrieben und ausdrücklich die Risikogruppe „dynamisch“ gewählt hat.

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 24. Februar 2011 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (6 O 293/08) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger ist gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten.