BayObLG - Beschluß vom 22.09.1998
2 ObOWi 362/98
Normen:
OWiG § 73, § 74 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1998, 156
DAR 1999, 36
DRsp IV(468)207c
NJW 1999, 733
NZV 1999, 53
VRS 96, 53

Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

BayObLG, Beschluß vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 362/98

DRsp Nr. 1999/374

Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

»Nach der Neuregelung der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und des Verfahrens bei seiner Abwesenheit kommt eine kommissarische Vernehmung nicht mehr in Betracht.«

Normenkette:

OWiG § 73, § 74 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen, der zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h zur (erhöhten) Geldbuße von DM 300,--; ferner ordnete es wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.