I.
Der Kläger verlangt in Wege einer Teilklage von der Beklagten zu 1. (im Folgenden: Beklagte) Schadensersatz für einen Verkehrsunfall, den er im Jahre 1981 auf dem Gebiet der DDR erlitten hat.
Die Staatliche Versicherung der DDR erkannte ihre Ersatzpflicht bezüglich einer Versicherungssumme für dauernde Körperschäden an (Anlage K 1). Unstreitig wurden bis 1990 darüber hinaus auch durch die Staatliche Versicherung der DDR Ausgleichsleistungen für unfallbedingte Mehraufwendungen sowie für den entstehenden Erwerbsschaden erbracht (Tätigkeit als Transportarbeiter anstelle einer Tätigkeit als Baumaschinist).
Ein gesetzlicher Direktanspruch gegen die Versicherung der DDR bestand nach DDR-Recht nicht. Ein solcher Anspruch wurde erst im Sommer 1990 eingeführt.
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