OLG Dresden - Urteil vom 25.02.2003
9 U 2110/02
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. IV B; Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung";
Fundstellen:
NZV 2003, 427
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 4532/01

Abwicklung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall zu Zeiten der ehemaligen DDR

OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 9 U 2110/02

DRsp Nr. 2005/20671

Abwicklung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall zu Zeiten der ehemaligen DDR

Die bundesdeutsche Haftpflichtversicherung, die alle Schadensfälle aus der DDR abwickelt, ist nicht eintrittspflichtig für einen auf unerlaubte Handlung gestützten Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall aus einem Unfall zu Zeiten der ehemaligen DDR.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. IV B; Gesetz über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung";

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt in Wege einer Teilklage von der Beklagten zu 1. (im Folgenden: Beklagte) Schadensersatz für einen Verkehrsunfall, den er im Jahre 1981 auf dem Gebiet der DDR erlitten hat.

Die Staatliche Versicherung der DDR erkannte ihre Ersatzpflicht bezüglich einer Versicherungssumme für dauernde Körperschäden an (Anlage K 1). Unstreitig wurden bis 1990 darüber hinaus auch durch die Staatliche Versicherung der DDR Ausgleichsleistungen für unfallbedingte Mehraufwendungen sowie für den entstehenden Erwerbsschaden erbracht (Tätigkeit als Transportarbeiter anstelle einer Tätigkeit als Baumaschinist).

Ein gesetzlicher Direktanspruch gegen die Versicherung der DDR bestand nach DDR-Recht nicht. Ein solcher Anspruch wurde erst im Sommer 1990 eingeführt.