Änderung des irrtümlich abgekürzt abgefassten Urteils im Bußgeldverfahren
OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 412/03
DRsp Nr. 2006/10346
Änderung des irrtümlich abgekürzt abgefassten Urteils im Bußgeldverfahren
Ging der Tatrichter irrtümlich davon aus, die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil gem. § 77b Abs. 1 S. 1 OWiG lägen vor und hat er diese Urteilsfassung aus dem inneren Dienstbereich gegeben, so kann das Urteil nicht mehr geändert werden.