OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2003
2 Ss OWi 412/03
Normen:
OWiG § 77b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
VRS 105, 363
ZfS 2003, 521

Änderung des irrtümlich abgekürzt abgefassten Urteils im Bußgeldverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2003 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 412/03

DRsp Nr. 2006/10346

Änderung des irrtümlich abgekürzt abgefassten Urteils im Bußgeldverfahren

Ging der Tatrichter irrtümlich davon aus, die Voraussetzungen für ein abgekürztes Urteil gem. § 77b Abs. 1 S. 1 OWiG lägen vor und hat er diese Urteilsfassung aus dem inneren Dienstbereich gegeben, so kann das Urteil nicht mehr geändert werden.

Normenkette:

OWiG § 77b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen
VRS 105, 363
ZfS 2003, 521