Der Kläger fordert von der Beklagten, bei der er einen von ihm geleasten PKW BMW 535i kaskoversichert hatte, Entschädigung mit der Behauptung, das Fahrzeug sei ihm am 12./13. November 1993 gestohlen worden. Er beziffert die geforderte Entschädigung mit 84.825,72 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz ist dem Kläger nach Beweisaufnahme - unter Zurückweisung seiner Berufung im übrigen - ein Betrag von 80.411,75 DM nebst Zinsen zuerkannt worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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