BGH - Urteil vom 27.05.1998
IV ZR 81/97
Normen:
AVB f. Kraftfahrtvers. (AKB) § 12 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Kraftfahrtv. § 12 Beweiserleichterung 8
DAR 1998, 353
MDR 1998, 1027
NJW-RR 1998, 1243
NZV 1998, 371
SP 1998, 469
VRS 95, 204
VersR 1998, 1012
ZfS 1998, 382
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt a.M.,

Äußerer Anschein des Kfz-Diebstahls

BGH, Urteil vom 27.05.1998 - Aktenzeichen IV ZR 81/97

DRsp Nr. 1998/15991

Äußerer Anschein des Kfz-Diebstahls

»Kann der Versicherungsnehmer für das Abstellen und das spätere Nichtwiederauffinden seines Fahrzeuges nur verschiedene Zeugen benennen, so ist mit ihnen der Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls nur dann zu führen, wenn ihre Aussagen zuverlässig ergeben, daß sich ihre Beobachtungen auf ein- und dieselbe Örtlichkeit beziehen.«

Normenkette:

AVB f. Kraftfahrtvers. (AKB) § 12 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten, bei der er einen von ihm geleasten PKW BMW 535i kaskoversichert hatte, Entschädigung mit der Behauptung, das Fahrzeug sei ihm am 12./13. November 1993 gestohlen worden. Er beziffert die geforderte Entschädigung mit 84.825,72 DM.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In zweiter Instanz ist dem Kläger nach Beweisaufnahme - unter Zurückweisung seiner Berufung im übrigen - ein Betrag von 80.411,75 DM nebst Zinsen zuerkannt worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.