AG Aschaffenburg - Urteil vom 29.09.2000
19 C 2619/98

AG Aschaffenburg - Urteil vom 29.09.2000 (19 C 2619/98) - DRsp Nr. 2008/1679

AG Aschaffenburg, Urteil vom 29.09.2000 - Aktenzeichen 19 C 2619/98

DRsp Nr. 2008/1679

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, das den Betrag von 2.000 DM nicht unterschreiten soll, aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger befuhr am 15.03.1998 den linken Fahrstreifen der BAB A 3 in Fahrtrichtung W. aus Richtung F. kommend mit seinem Pkw Ford Probe 24 V, amtliches Kennzeichen AB - ..., und einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h. Als er ca. einen Kilometer vor der Abfahrt H. sein Fahrzeug verkehrsbedingt abbremsen musste, fuhr der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Mazda 323, amtliches Kennzeichen AB - ..., auf.

Die materiellen Ansprüche des Klägers sind vorprozessual reguliert worden, die Parteien streiten um die Schmerzensgeldforderung des Klägers.