AG Bitburg - Urteil vom 16.05.2000
5 C 598/99

AG Bitburg - Urteil vom 16.05.2000 (5 C 598/99) - DRsp Nr. 2008/1682

AG Bitburg, Urteil vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 5 C 598/99

DRsp Nr. 2008/1682

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage restlichen Schadenersatz sowie Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis, welches sich am 27. November 1998 auf der B 50 im Bereich des Hotels Albachmühle zugetragen hat.

Am Schadenstag befuhr gegen 16.27 Uhr der Beklagte zu 1 mit dem bei den Beklagten zu 2 und 3 haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen WIL-... die B 50 aus Richtung B. kommend in Richtung D.

Kurz hinter dem Hotel A. verlor er im Bereich einer unübersichtlichen Rechtskurve infolge eines Bremsvorganges bei unangepasster Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallte linksseitig der Fahrbahn gegen die dort befindliche Schutzplanke.

Der Kläger befuhr zum gleichen Zeitpunkt mit seinem Pkw amtliches Kennzeichen WIL-... die B 50 in der Gegenrichtung. Als er den Beklagten zu 1 bemerkte, riss er sein Fahrzeug ebenfalls nach links um einer frontalen Kollision auszuweichen. Dies gelang dem Kläger, so dass es lediglich zu einem leichteren seitlichen Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam.

Die Schadenersatzansprüche des Klägers wegen der Beschädigung seines Pkw wurden von den Beklagten zu 2 und 3 vollständig ausgeglichen.