AG Frankfurt/Main vom 06.07.1998
31 C 3436/97 - 23
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ; StVO § 1 Abs. 2, §§ 3, 12 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
SP 1998, 347

AG Frankfurt/Main - 06.07.1998 (31 C 3436/97 - 23) - DRsp Nr. 1999/1944

AG Frankfurt/Main, vom 06.07.1998 - Aktenzeichen 31 C 3436/97 - 23

DRsp Nr. 1999/1944

1. Grundsätzlich ist stets, insbesondere im Stadtverkehr, mit stehenden Hindernissen zu rechnen. Im Falle eines "normalen" Fahrstreifenwechsels muß der Nachfolgende stets bedenken, daß ein Wechseln der Fahrspur gerade wegen eines Hindernisses erfolgen könnte. Er darf nicht auf eine freie Strecke vertrauen und muß seine Fahrweise entsprechend anpassen. 2. Das Abstellen eines Taxis in "zweiter Reihe" zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen ist erlaubt, wenn sich in Anbetracht der Platzverhältnisse und des Verkehrsaufkommens ein Ausweichen des fließenden Verkehrs nicht als problematisch darstellen wird und dem Taxifahrer eine zumutbare Alternative nicht zur Verfügung steht.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ; StVO § 1 Abs. 2, §§ 3, 12 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen
SP 1998, 347