AG Freiburg - Urteil vom 03.12.1998
11 C 2125/98

AG Freiburg - Urteil vom 03.12.1998 (11 C 2125/98) - DRsp Nr. 2008/1680

AG Freiburg, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 11 C 2125/98

DRsp Nr. 2008/1680

Tatbestand:

Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30.03.1998 auf dem L.-Ring in F. gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs geltend. Der bei der Beklagten versicherte Pkw, amtl. Kennzeichen FR-..., war an den Pkw der Klägerin, amtl. Kennzeichen EM-..., aufgefahren.

Die Parteien streiten nur noch darum, ob die Klägerin verletzt wurde und für ein behauptetes HWS-Trauma Schadensersatz verlangen kann.

Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein HWS-Trauma erlitten und sei in ihren Bewegungsmöglichkeiten über mindestens 9 Tage stark eingeschränkt gewesen.

Unter Berücksichtigung einer ungerechtfertigten Regulierungsverweigerung durch die Beklagte hält die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.500 für angemessen. Außerdem verlangt sie eine Unkostenpauschale von DM 40 und Kosten für die ärztliche Behandlung in Höhe von DM 176,18 (AS 15), da sie diese als Privatpatientin habe bezahlen müssen.

Die Klägerin stellte den Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin DM 1.716,18 nebst 4 % Zinsen seit dem 07.05.1998 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klagabweisung.