AG Freiburg - Urteil vom 14.08.1998
4 C 1712/98
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 172

AG Freiburg - Urteil vom 14.08.1998 (4 C 1712/98) - DRsp Nr. 1999/10169

AG Freiburg, Urteil vom 14.08.1998 - Aktenzeichen 4 C 1712/98

DRsp Nr. 1999/10169

1. Bei voraussehbarer längerer Mietdauer besteht eine Preisvergleichspflicht. Kommt der Geschädigte dieser Verpflichtung nicht nach, beschränken sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten auf den 3-fachen Nutzungsausfall nach der Tabelle Sanden/Danner. 2. Hat der Geschädigte den Mietvertrag für die Dauer der Reparatur abgeschlossen und wird er sodann vom Versicherer auf eine besonders günstige Anmietmöglichkeit hingewiesen, so ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich einseitig vom abgeschlossenen Mietvertrag zu lösen, um sodann beim benannten "Billiganbieter" anzumieten.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DAR 1999, 172