Der Kläger war Halter und Eigentümer des Pkw Toyota Celica, amtliches Kennzeichen ... . Mit dem vorbezeichneten Fahrzeug verließ der Kläger am 04.03.2002 gegen 1.37 Uhr den Parkplatz zum Trimm-Dich-Pfad an der M.-Straße. Auf der M.-Straße kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten Pkw Daimler Benz 203, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halterin die ... aus O. ist. Haftpflichtversicherer dieses Pkws ist die Beklagte zu 2.
Der Kläger, der mit Schreiben vom 08.03.2002 unter Fristsetzung auf den 18.03.2002 vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatte, macht mit der vorliegenden Klage folgende Positionen geltend:
Kfz-Totalschaden laut Gutachten ... vom 07.03.2002
1.880,00 Euro
Sachverständigenkosten laut Rechnung ... vom 07.03.2002
298,93 Euro
Nutzungsausfall (12 Tage á 33 Euro)
396,00 Euro
Unkostenpauschale
25,00 Euro
Unkostenpauschale für Abmelden des alten Fahrzeugs/Anmelden des neuen Fahrzeugs, neue Nummernschilder
72,00 Euro
Summe:
2.671,93 Euro
Hiervon begehrt der Kläger 2/3 = 1.781,29 Euro
Ferner begehrt der Kläger ein angemessen Schmerzensgeld, das er in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei er mit Rücksicht auf eine Verschuldensquote 400 Euro für angemessen hält.
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