AG Gelsenkirchen-Buer - Urteil vom 04.11.2003
29 C 381/02

AG Gelsenkirchen-Buer - Urteil vom 04.11.2003 (29 C 381/02) - DRsp Nr. 2008/1685

AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 29 C 381/02

DRsp Nr. 2008/1685

Tatbestand:

Der Kläger war Halter und Eigentümer des Pkw Toyota Celica, amtliches Kennzeichen ... . Mit dem vorbezeichneten Fahrzeug verließ der Kläger am 04.03.2002 gegen 1.37 Uhr den Parkplatz zum Trimm-Dich-Pfad an der M.-Straße. Auf der M.-Straße kam es zu einem Verkehrsunfall mit dem von dem Beklagten zu 1. geführten Pkw Daimler Benz 203, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halterin die ... aus O. ist. Haftpflichtversicherer dieses Pkws ist die Beklagte zu 2.

Der Kläger, der mit Schreiben vom 08.03.2002 unter Fristsetzung auf den 18.03.2002 vergeblich zur Zahlung aufgefordert hatte, macht mit der vorliegenden Klage folgende Positionen geltend:

Kfz-Totalschaden laut Gutachten ... vom 07.03.2002

1.880,00 Euro

Sachverständigenkosten laut Rechnung ... vom 07.03.2002

298,93 Euro

Nutzungsausfall (12 Tage á 33 Euro)

396,00 Euro

Unkostenpauschale

25,00 Euro

Unkostenpauschale für Abmelden des alten Fahrzeugs/Anmelden des neuen Fahrzeugs, neue Nummernschilder

72,00 Euro

Summe:

2.671,93 Euro

Hiervon begehrt der Kläger 2/3 = 1.781,29 Euro

Ferner begehrt der Kläger ein angemessen Schmerzensgeld, das er in das Ermessen des Gerichts stellt, wobei er mit Rücksicht auf eine Verschuldensquote 400 Euro für angemessen hält.