AG Gifhorn - Urteil vom 06.07.2000
13 C 353/00 (I)

AG Gifhorn - Urteil vom 06.07.2000 (13 C 353/00 (I)) - DRsp Nr. 2008/1665

AG Gifhorn, Urteil vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 13 C 353/00 (I)

DRsp Nr. 2008/1665

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger kann kein höheres Schmerzensgeld als 600 DM erhalten. Das Gericht schließt sich der Ansicht des Landgerichts Braunschweig in der vom Kläger eingereichten Entscheidung nicht an. Das Gericht ist nicht der Ansicht, dass bei einem "durchschnittlichen" Schleudertrauma der Halswirbelsäule ein Schmerzensgeld von 2.000 DM angemessen sei. Das Gericht hält vielmehr die von den Beklagten bezahlten 600 DM für angemessen und ausreichend. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger 13 Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Ihm ist während dieser 13 Tage Schonung verordnet worden. Er musste keine Schanz'sche Krawatte tragen.

Im Interesse der Versichertengemeinschaft und in dem Bestreben, bei den wirklich erheblich verletzten Unfallopfern ausreichend hohe Schmerzensgeldbeträge zahlen zu können, ohne die Versichertengemeinschaft zu sehr zu belasten, ist bei Bagatellverletzungen, um eine solche handelt es sich hier, lediglich ein geringes Schmerzensgeld zuzusprechen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei einem normalen Verkehrsunfall die "Genugtuungsfunktion" des Schmerzensgeldes völlig zurücktritt.