AG Gütersloh vom 22.04.1998
10 C 57/98
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
SP 1998, 308

AG Gütersloh - 22.04.1998 (10 C 57/98) - DRsp Nr. 1999/1947

AG Gütersloh, vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 10 C 57/98

DRsp Nr. 1999/1947

1. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann u.a. erschüttert werden, wenn aufgrund feststehender Tatsachen die Möglichkeit besteht, daß der Unfall darauf zurückzuführen ist, daß der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund gebremst hat. 2. Allein das Überqueren der Fahrbahn durch ein Tier ist kein zwingender Grund für eine Vollbremsung. Um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, muß das Tier notfalls überfahren werden, zumindest wenn eine Gefährdung der eigenen Person oder des Fahrzeugs hierdurch nicht entstehen kann.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
SP 1998, 308