AG Heidelberg - Beschluß vom 14.10.1992
16 OWi 489/92
Normen:
OWiG § 105 ; StPO § 467 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 446
NZV 1993, 85
StV 1993, 137

AG Heidelberg - Beschluß vom 14.10.1992 (16 OWi 489/92) - DRsp Nr. 1994/15659

AG Heidelberg, Beschluß vom 14.10.1992 - Aktenzeichen 16 OWi 489/92

DRsp Nr. 1994/15659

Die Möglichkeit der Erstattung notwendiger Auslagen des früheren Betroffenen bei Einstellung des Verfahrens vor Erlaß eines Bußgeldbescheides ist gesetzlich nicht geregelt. Im Hinblick auf die Lückenhaftigkeit des strafprozessualen Kostenrechts vertritt das Gerichts die Auffassung, daß eine Regelungslücke vorliegt, die - entgegen der langjährig herrschenden Rechtsprechung - dadurch geschlossen werden kann, daß notwendige Auslagen des Betroffenen zur Verteidigung im Anhörungsverfahren dann von der Verwaltungsbehörde zu tragen sind, wenn die Verwaltungsbehörde aufgrund dieses Verteidigungsvorbringens das Verfahren einstellen muß.

Normenkette:

OWiG § 105 ; StPO § 467 ;

Hinweise:

mit Anmerkung Schmehl NZV 1993, 85

Fundstellen
DAR 1993, 446
NZV 1993, 85
StV 1993, 137