AG Ingolstadt - Urteil vom 21.01.1982 (C 1607/81) - DRsp Nr. 1994/15688
AG Ingolstadt, Urteil vom 21.01.1982 - Aktenzeichen C 1607/81
DRsp Nr. 1994/15688
Die Erstattung einer Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2BRAGebO kann auch verlangt werden, wenn der Geschädigte seinen Prozeßbevollmächtigten beauftragt hatte, anwaltschaftliche Besprechung zur Klärung der Frage zu führen, welcher von mehreren in Betracht kommenden Versicherern den Schaden regulieren werde, und wenn eine solche Besprechung im konkreten Fall ohne positives Ergebnis blieb.