AG Köln vom 11.03.1998
135 C 34/98
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 3, § 84 Abs. 2, § 105 ; ARB 75 § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 1999, 483

AG Köln - 11.03.1998 (135 C 34/98) - DRsp Nr. 1999/10186

AG Köln, vom 11.03.1998 - Aktenzeichen 135 C 34/98

DRsp Nr. 1999/10186

1. Legt der Verteidiger des Versicherungsnehmers gegen den Bußgeldbescheid vorsorglich Einspruch ein, obwohl eine ordnungsgemäße Beratung nach Akteneinsicht während der Einspruchsfrist hätte erfolgen können, und nimmt er den Einspruch dann nach Besprechung mit dem Versicherungsnehmer gebührenauslösend wieder zurück, so verstößt der Verteidiger schuldhaft gegen die Nebenpflicht des Anwaltsvertrags, unnötige Gebühren von dem Mandanten fernzuhalten und den kostengünstigsten Weg zu wählen. 2. Die von der Rechtsschutzversicherung dem Versicherungsnehmer zu erstattenden gesetzlichen Gebühren des beauftragten Rechtsanwalts sind um solche Ansprüche zu mindern, die dem Versicherungsnehmer gegen seinen Verteidiger aus schuldhafter Verletzung des Anwaltsvertrags zustehen.

Normenkette:

BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 3, § 84 Abs. 2, § 105 ; ARB 75 § 2 Abs. 1;
Fundstellen
VersR 1999, 483