AG Minden vom 18.04.1989
13 OWi 434/89
Normen:
StVG § 25 a;
Fundstellen:
DAR 1990, 73
DRsp II(294)238f

AG Minden - 18.04.1989 (13 OWi 434/89) - DRsp Nr. 1992/11615

AG Minden, vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 13 OWi 434/89

DRsp Nr. 1992/11615

Erforderliche Anhörung des Halters zur Frage, wer das Fahrzeug zur Tatzeit geführt hat, ohne vermeidbare Verzögerung, nicht schon innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß.

Normenkette:

StVG § 25 a;

»§ 25 a StVG bestimmt, daß dem Halter eines Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, wenn mit diesem Fahrzeug ein Halt- oder Parkverstoß begangen worden ist und der Führer des Fahrzeugs vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht ermittelt werden kann bzw. seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. ...