AG München - Urteil vom 22.07.1998 (212 C 16568/98) - DRsp Nr. 1999/10196
AG München, Urteil vom 22.07.1998 - Aktenzeichen 212 C 16568/98
DRsp Nr. 1999/10196
Es liegt eine Obliegenheitsverletzung nach § 15 Abs. 1 d) cc) ARB vor, wenn der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erst gegenüber dem AG zurückgenommen wird, obwohl kein vernünftiger Grund dafür vorlag, daß der Einspruch nicht schon gegenüber der Bußgeldbehörde zurückgenommen wurde.