AG Nürnberg - Urteil vom 17.04.2001
14 C 8708/00

AG Nürnberg - Urteil vom 17.04.2001 (14 C 8708/00) - DRsp Nr. 2008/1683

AG Nürnberg, Urteil vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 14 C 8708/00

DRsp Nr. 2008/1683

Tatbestand:

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 04.12.1999 gegen 15.43 Uhr in N. auf dem F.-Weg ereignete.

Bei diesem Verkehrsunfall fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug auf das klägerische Fahrzeug samt Anhänger auf. Fahrer im klägerischen Fahrzeug war Herr ... . Dieser hat seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an den Kläger abgetreten. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger trägt vor, der Fahrer seines Fahrzeugs, A.A., habe bei dem Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Er beruft sich dazu auf mehrere vorgelegte Atteste. Aufgrund dieser Verletzung macht er ein Schmerzensgeld geltend welches er mit 4.500 als angemessen erachtet.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten haben samtverbindlich einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag für Schmerzensgeld anlässlich des Verkehrsunfalls vom 04.12.1999, 15.43 Uhr in N., FSW R.-Straße durch Pkw VW Passat, Kennzeichen ... nebst 8,42 % Zinsen hieraus seit 03.05.2000 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie bestreiten, dass durch den Aufprall ein schweres HWS-Schleudertrauma bei dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs hervorgerufen worden sein soll. Darüber hinaus bestreiten sie die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes.