AG Rostock - 09.07.1998 (49 C 551/97) - DRsp Nr. 1999/10212
AG Rostock, vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 49 C 551/97
DRsp Nr. 1999/10212
1. Ist zum Umfahren eines Hindernisses - hier Baustelle das Ausscheren auf die Gegenfahrbahn erforderlich, gilt der Grundsatz, daß nach Beendigung des Gegenverkehrs zuerst derjenige das Hindernis passieren darf, der am nächsten an der Baustelle angehalten hat. 2. Wer zum Umfahren des Hindernisses ausscheren muß, hat auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Er darf nicht darauf vertrauen, daß die sich von hinten nähernden Fahrzeuge ihn nach Beendigung des Gegenverkehrs zuerst anfahren lassen.