AG Wesel - 18.09.1998 (4 C 241/98) - DRsp Nr. 1999/5703
AG Wesel, vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 4 C 241/98
DRsp Nr. 1999/5703
Vereinbaren die Parteien außergerichtlich, daß die Bekl die Hauptforderung zahlt und die Kosten übernimmt und erklärt der Kl sich danach bereit, die Klage zurückzunehmen, so liegt darin kein Vergleich mit der Folge, daß eine Vergleichsgebühr nicht anfällt.