AG Wetzlar - Urteil vom 29.10.1991 (30 C 1514/91) - DRsp Nr. 1994/15978
AG Wetzlar, Urteil vom 29.10.1991 - Aktenzeichen 30 C 1514/91
DRsp Nr. 1994/15978
Zahlt die Haftpflichtversicherung den Neuwagenbetrag an den Geschädigten, ohne daß eine Anrechnung des Restwertes stattfindet, so bildet der Neuwagenbetrag auch den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren.