AG Wiesbaden - Urteil vom 15.08.2000
91 C 3822/99 - 37

AG Wiesbaden - Urteil vom 15.08.2000 (91 C 3822/99 - 37) - DRsp Nr. 2008/1689

AG Wiesbaden, Urteil vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 91 C 3822/99 - 37

DRsp Nr. 2008/1689

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wurde gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 847, 823 Abs. 1 BGB verlangen:

Die Haftung der Beklagten aus dem Unfallereignis vom 9.10.1998 dem Grunde nach ist unstreitig (haftungsbegründende Kausalität).

Das Gericht geht ferner davon aus, dass der unstreitig durch den Versicherungsnehmer der Beklagten verursachte Auffahrunfall seinerseits (im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität) ursächlich für das vom Kläger behauptete und von dem sachverständigen Zeugen P. bestätigte HWS-Syndrom war: