AG Zweibrücken - Urteil vom 14.04.1998 (2 C 501/97) - DRsp Nr. 1999/1992
AG Zweibrücken, Urteil vom 14.04.1998 - Aktenzeichen 2 C 501/97
DRsp Nr. 1999/1992
Liegt die verhängte Geldbuße von 660 DM schon vom Betrag her erheblich über dem, was in Normalfällen als Geldbuße verhängt wird, handelt es sich um einen Berufskraftfahrer und wird außerdem ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen, dann ist die Angelegenheit für den Betroffenen von herausragender Bedeutung und die Überschreitung der Mittelgebühr gerechtfertigt.