OLG Brandenburg - Urteil vom 14.11.2018
7 U 60/17
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; ZPO § 313a Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8;
Fundstellen:
NZV 2019, 257
r+s 2019, 466
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 54/16

Aktivlegitimation des Assekuradeurs im Schadensersatzprozess wegen des Verlustes von Transportgut

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 7 U 60/17

DRsp Nr. 2019/148

Aktivlegitimation des Assekuradeurs im Schadensersatzprozess wegen des Verlustes von Transportgut

Von einer - konkludenten - Abtretung der Schadensersatzforderung des Versicherungsnehmers in der Transportversicherung an einen als Assekuradeur auftretenden Versicherungsmakler kann nur dann ausgegangen werden, soweit der Assekuradeur anlässlich der Schadensregulierung ausschließlich selbst in Erscheinung tritt und den Schadensbetrag im eigenen Namen an den Versicherten oder den Geschädigten auszahlt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer durch die Übersendung der Schadensunterlagen an eine Versicherungsmaklerin lediglich ihrer Obliegenheit zur Schadensanzeige gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist und aus ihrer Sicht daher lediglich der Versicherer in den Stand versetzt werden sollte, den Schaden zu regressieren.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. April 2017 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Oder - 31 O 54/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert im Berufungsrechtszug wird auf 12.652,45 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1 S. 1; ZPO § 313a Abs. 1 S. 1; EGZPO § 26 Nr. 8;

Gründe:

I.